Institutional Money, Ausgabe 2 | 2024

kamen, hat uns das sehr beschäftigt. Es stellte sich beispiels- weise die Frage, was mit den Behaltensfristen ist. Früher ha- ben wir eine Immobilie einfach in eine Personengesellschaft eingebracht. Ein solcher Übertrag war steuerfrei, aber man musste die Immobilie zehn Jahre halten. Durch das MoPeG wäre jetzt die Gesellschaft Eigentümer geworden, es wäre al- so steuerrechtlich ein Eigentümerwechsel zustande gekom- men.“ Arbeitskreis Grunderwerbsteuer Eigentlich ging es dem Gesetzgeber bei der Formulierung des MoPeG in erster Linie um die Neuregelung von Perso- nengesellschaften. Insofern hatte das neue Gesetz vorder- gründig mit der Grunderwerbsteuer nichts zu tun, aber der Wegfall des Begriffs der Gesamthand führte eher ungewollt zu Konsequenzen beim Anfall von Grunderwerbsteuer. Viele sahen darin die Entstehung eines Gerechtigkeits- defizits, zu dessen Beseitigung sich eigens der hochkarätig besetzte Arbeitskreis Grunderwerbsteuer formiert hat (siehe Kasten). Er ist am Institut für Steuerrecht der Universität Leipzig angesiedelt, und die Experten im Arbeitskreis machen sich Gedanken darüber, wie man das Gerechtig- keitsdefizit beseitigen kann. Die Sache ist deshalb so knifflig, weil sie auch verfassungsrechtliche und vor allem EU-bei- hilferechtliche Risiken birgt. Daher kann der Gesetzgeber nicht „irgendwie“ reagieren. Nicht ohne Versicherung! „Das macht die Sache schwierig, denn EU-Rechtsbestim- mungen überlagern deutsches Recht.Die eigentliche Gefahr Bis zum Ende der Übergangsregelung Ende 2026 können Investoren die doppelte Zahlung von Grunderwerbsteuer noch vermeiden. Wie es nun weitergeht, ist unsicher. Bisher gibt es nur den „Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Novellierung des GrEStG (Grunderwerbsteuer-Novellierungsgesetz – GrEStNG)“. Problem mit eigenem Arbeitskreis Arbeitskreis Grunderwerbsteuer mit hochkarätiger Besetzung D er Arbeitskreis Grunderwerbsteuer ist am Institut für Steuerrecht der Universität Leipzig angesiedelt. Die Mit- glieder des Arbeitskreises sind: Prof. Dr. Marc Desens, Universität Leipzig (Spre- cher), Torsten Bock, BZSt, Prof. Dr. Klaus- Dieter Drüen, LMU München, Gerda Hof- mann, BMF, Dirk Krohn, Finanzverwal- tung Schleswig-Holstein, Prof. Dr. Mat- thias Loose, BFH, und Prof. Dr. Thomas Wagner, Grant Thornton. Alle Mitglieder des Arbeitskreises geben gemeinschaft- lich ihre persönliche Auffassung wieder. Der Arbeitskreis beschreibt die Pro- blematik, die durch das MoPeG aufkam: „Die Steuervergünstigungen nach §§ 5, 6 und 7 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) knüpfen ausdrücklich an die „Gemeinschaft zur gesamten Hand“ an. Ohne eine gesetzliche Reaktion gelten diese Vergünstigungen dann nur noch für Güter-, Erben- oder Wohneigentums- gemeinschaften, aber nicht mehr für ihren bisher eigentlichen Anwendungs- fall, die Personengesellschaften (GbR, OHG, KG), was zu Steuermehreinnahmen im oberen dreistelligen Millionenbereich führen wird.“ Einen guten Teil dieser enormen Steuermehreinnahmen hätten womöglich institutionelle Investoren zu tragen. Kontakt: grunderwerbsteuer@ uni-leipzig.de N o . 2/2024 | institutional-money.com 267 Grunderwerbsteuer | STEUER & RECHT FOTO: © TOBIAS ARHELGER | STOCK.ADOBE.COM

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