Institutional Money, Ausgabe 2 | 2024

und Steuerberater bei der Frankfurter Kanzlei King & Spal- ding. Maßgeblich sind alle weltweit erzielten Einnahmen eines Geschäftsjahres eines solchen Fonds. Die Gewerbe- steuer beträgt zwischen zwölf und 17 Prozent auf die gewer- besteuerpflichtigen Einkünfte, je nach Gemeinde und Hebe- satz. „Einkünfte des Fonds aus Vermietung und Verpach- tung bleiben hingegen weiterhin gewerbesteuerfrei, da nur die Einnahmen aus dem Betreiben der PV-Anlagen als auB einen sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilden“, so Wolff. „Neben dem Risiko, dass die Erträge gewerbesteuerpflich- tig werden, geht es bei Überschreiten der Freigrenze bei den Kapitel-3-Fonds auch um den dauerhaften Verlust des invest- mentsteuerlichen Status als Spezial-Investmentfonds“, erklärt Wolff. Wie kommt es zum Verlust dieses steuerlich attrakti- ven Status? Entweder,wenn die fünf-prozentige Bagatellgren- ze überschritten wird, und zwar durch andere Einnahmen als aus der Erzeugung oder Lieferung von Strom aus Erneu- erbare-Energie-Anlagen.Der Statusverlust droht aber auch in einem zweiten Fall: Wenn die fünf-prozentige Bagatellgrenze zwar nur durch die Einnahmen aus Erzeugung oder Liefe- rung von Strom aus Erneuerbare-Energie-Anlagen und gleichzeitig auch die 20-prozentige Bagatellgrenze überschrit- ten wird. In beiden Fällen muss es sich nach den Umstän- den des Einzelfalls um einen wesentlichen Verstoß gegen die investmentsteuerlichen Anlagebedingungen handeln. Die 20-prozentige Bagatellgrenze ergibt sich aus § 26 Nr. 7a Satz 2 InvStG und umfasst explizit Einnahmen aus der Erzeu- gung oder Lieferung von Strom aus Erneuerbare-Energie- Anlagen. „Ein Statusverlust hätte zur Folge, dass der Kapitel- 3-Fonds als aufgelöst gilt und auf Anlegerebene die Anteile an dem (aufgelösten) Kapitel-3-Fonds als veräußert und An- teile an einem fiktiv neu aufgelegten Kapitel-2-Fonds als an- geschafft gelten“, sagt Wolff. Etwaige Gewinne aus dieser (fik- tiven) Anteilsveräußerung unterliegen grundsätzlich der Be- steuerung. Die vorgenannte 20-Prozent-Grenze wurde zwar durch das Ende März 2024 in Kraft getretene Wachstums- chancengesetz von zehn Prozent kommend verdoppelt, „dennoch sind eine detaillierte Vorausplanung und ein enges Monitoring erforderlich, um im Rahmen der vorgenannten Grenzen zu bleiben.Dies gerade auch vor demHintergrund schwankender Stromerzeugung und -erträge oder potenziel- ler Mieterausfälle.Der damit verbundene administrative Auf- wand, insbesondere bei einer Vielzahl von Objekten, ist nicht zu unterschätzen“, gibt Wolff zu bedenken. Keine Aufbruchstimmung Um investmentsteuerliche Risiken zu vermeiden, können beispielsweise Dachflächen der von den Fonds gehaltenen Immobilien langfristig an einen Dritten vermietet werden, etwa an einen Energieversorger, der dann die PV-Anlage montiert, betreibt und den Mietern den erzeugten Strom zur Verfügung stellt. Alternativ könnte ein Fonds auf Die Hoffnung, dass das Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Wachstumschancengesetz zur Motivation institutioneller Anleger, in Projekte zum Ausbau erneuerbarer Energie zu investieren, einen großen Sprung vorwärts bewirken, hat sich noch nicht erfüllt. Nun hofft man, dass das Jahressteuergesetz 2024 hilft. N o . 2/2024 | institutional-money.com 263 Zukunftsfinanzierungsgesetz | STEUER & RECHT FOTO: © JIM | STOCK.ADOBE.COM, PGIM REAL ESTATE » Es sind schließlich die großen Bestandshalter, die die Transformation leisten und bezahlen sollen. Daher müssen sie incentiviert werden. « Sebastiano Ferrante, Head of Europe bei PGIM Real Estate

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