Institutional Money, Ausgabe 2 | 2024

I n nahezu jeder Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Deutschlands und jenen der USA kommt das Thema „Finanzierung“ zur Sprache. Während die Angelsachsen ihre Unternehmen vorzugsweise mithilfe des Kapitalmarktes auf den Weg bringen, geht der deutsche Jungunternehmer zur Bank. Das ist zwar nicht der einzige Grund dafür, dass etwa im IT-Bereich fast alle welt- weit führenden Unternehmen ihren Sitz in den USA haben, es spielt aber nach Ansicht vieler Beobachter eine wesent- liche Rolle. Das am 17. November 2023 beschlossene Zu- kunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) ist ein Teil des Versuchs, die Problematik zu entschärfen. Investments in Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleine und mittlere Unter- nehmen (KMU) sollen gefördert werden, was man primär mithilfe attraktiverer steuerlicher Vorgaben erreichen will. So soll etwa das in der Gründungsphase wichtige Instrument der Mitarbeiterkapitalbeteiligung dank höherer Freibeträge attraktiver gemacht werden. Ankurbeln will man außerdem Investitionen in Erneuerbare-Energien-Projekte. Bei Verab- schiedung des Gesetzes verkündete die Bundesregierung: „Durch Digitalisierung, Entbürokratisierung und Internatio- nalisierung sollen der deutsche Finanzmarkt und der Stand- ort Deutschland attraktiver (…) werden“. Damit die gewünschten Effekte eintreten, müssten die neuen Vorgaben vor allem aus der Sicht von institutionellen Anlegern Vorteile bringen. Hier hält sich die Begeisterung aber noch in Grenzen. „Interessant für institutionelle Inves- toren am Zukunftsfinanzierungsgesetz war insbesondere, dass die ursprünglichen Gesetzesentwürfe vorsahen, das KAGB dahingehend zu erweitern, dass Immobilienfonds neben den zur Bewirtschaftung von Immobilien erforderli- chen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Immobilien auch Erneuerbare-Ener- gien-Anlagen und Ladestationen erwerben und betreiben dürfen“, erklärt Andreas Böhme, Partner und Rechtsanwalt bei der Frankfurter Kanzlei King & Spalding. Sogar Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien auf unbebauten Grundstücken – sogenannte Freiflächenanlagen – sollten er- möglicht werden. „Hier hätte der Gesetzesentwurf noch nachgebessert werden müssen, weil bei Freiflächenanlagen auf Eigentum abgestellt wird. Was ist aber, wenn der Bauer das Land nicht verkauft, sondern verpachtet?“, fragt Böhme. Der deutsche Fondsverband BVI und der ZIA (Zentraler Immobilien Ausschuss) haben sich hier eingebracht, um auf eine gute und eindeutige Gesetzgebung hinzuwirken. Diese Neuerungen wurden allerdings nicht in den finalen Geset- zestext übernommen, sondern sollen in ein Jahressteuer- gesetz 2024 (JStG 2024) überführt werden. Bis dato dürfen Immobilienfonds lediglich Immobilien und die dafür notwendigen „Bewirtschaftungsgegenstände“ wie Rasenmäher, Laubbläser, Putzmaschinen etc. erwerben. Ob und in welchem Umfang Erneuerbare-Energien-Anla- gen im Rahmen von Immobilienfonds betrieben werden dürfen, ist bislang nicht ausdrücklich und rechtssicher gesetzlich geregelt. Nun wollte man die rigiden Grenzen lockern, die für die im Prinzip politisch gewollten PV-Anla- gen auf Dächern oder die Wallboxen in den Tiefgaragen der Objekte gelten, die Immobilienfonds im Bestand haben. „Die Einnahmen eines investmentsteuerlichen Invest- mentfonds (sog. Kapitel-2-Fonds) oder eines Spezial-Invest- mentfonds (sog. Kapitel-3-Fonds) aus dem Betreiben von Erneuerbare-Energien-Anlagen unterliegen auf Fondsebene der Gewerbesteuer, sofern sie als aktive unternehmerische Bewirtschaftung (auB) gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Invest- mentsteuergesetz (InvStG) angesehen werden. Das ist dann der Fall, wenn diese Einnahmen eine fünfprozentige Baga- tellgrenze überschreiten“, erklärt Martin Wolff, Rechtsanwalt Das Zukunftsfinanzierungsgesetz soll in Verbindung mit dem Wachstumschancengesetz institutionelle Investoren motivieren, verstärkt in erneuerbare Energien zu investieren. Bislang scheinen die Anreize hier jedoch nicht auszureichen. Zu kurz gesprungen? 262 N o . 2/2024 | institutional-money.com STEUER & RECHT | Zukunftsfinanzierungsgesetz FOTO: © KING & SPALDING Mit 960 Millionen Euro Steuerminder- einnahmen jährlich rechnet die Bundes- regierung durch das Zukunftsfinanzie- rungsgesetz. » Auch auf Grundlage der angehobenen Bagatellgrenze besteht weiterhin ein großes Risiko des Statusverlusts als Kapitel-3-Fonds. « Martin Wolff, Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Kanzlei King & Spalding in Frankfurt

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=