Institutional Money, Ausgabe 2 | 2024

von uns geführten „Grundbuch“ so lange als neuer Eigen- tümer, bis Sie es an jemand anderen übertragen. Und bei tokenisierten Wertpapieren? Matthias Albrecht: Dabei verknüpft man quasi das elektro- nische Wertpapier mit einer Zahlenfolge. Denn technisch betrachtet entspricht der Token nichts anderem als dieser dem elektronischen Wertpapier angehängten Zahlenfolge. Wenn das erfolgt ist, kann die Aktie, der Fonds oder die Schuldverschreibung von einer Wallet-Adresse an die Wallet- Adresse des neuen Eigentümers übertragen werden. In den Wertpapierbedingungen kann man zudem festlegen, dass diese Übertragung die beim herkömmlichen Wechsel des Eigentümers übliche Willenserklärung ersetzt. Im Grunde funktioniert das genauso wie beim Kauf und Verkauf einer Kryptowährung. Worüber wir noch gar nicht gesprochen haben, das ist das Thema Geldwäsche. Auch Sie sind doch als nach Paragraf 32 KWG zuge- lassener Finanzdienstleister verpflichtet, eine entsprechende Prü- fung Ihrer Kunden vorzunehmen, richtig?? Matthias Albrecht: Ohne Zweifel. Als Registerführer dürfen Sie kein schlimmer Finger sein, denn Sie unterliegen voll- umfänglich den Pflichten einer ordnungsgemäßen Geld- wäscheprüfung. Und die hat ihre ganz eigenen Besonderhei- ten, die sich gern einmal als regelrechter Nachteil bei der Übertragung von elektronischen Wertpapieren erweisen kann, was übrigens vielen Marktteilnehmern nicht wirklich bewusst ist. Anders gesagt: Die Geldwäscheprüfung kann zu einem echten Nadelöhr werden in einem digitalen Vorgang, der eigentlich dazu dienen soll, sehr viel schneller an sein Geld oder eben sein Wertpapier zu kommen. Das heißt, wenn eine der beiden Parteien noch keine Geldwäsche- prüfung durchlaufen hat,muss der Prozess komplett neu aufgesetzt werden? Matthias Albrecht: Nicht nur das. Es gibt bis heute keine sinnvollen standardisierten Verfahren, um eine Geldwäsche- prüfung vollautomatisch durchführen zu können.Ummich Ihrer Identität zu versichern, könnte ich natürlich ihren elek- tronischen Personalausweis nutzen. Nur hat der sich in Deutschland bisher leider nicht durchgesetzt. Und das soge- nannte Postident gilt bisher nicht als elektronisch durchge- hendes Verfahren. Aber es kommt noch schlimmer: Eine Bank A darf sich bis heute nicht auf die Geldwäscheprüfung von Bank B beziehen.Wenn Sie also Kunde der Deutschen Bank sind, darf ich als Kryptowertpapierregisterführer mich nicht abstützen auf Ihre bei der Deutschen Bank bereits erfolgte Geldwäscheprüfung.Das macht das Aufbauen einer Geschäftsbeziehung oder in diesem Fall die Ersteintragung in ein Register unnötig teuer. Unabhängig davon: Wie wird es denn weitergehen? Wer werden die Gewinner sein? Christopher Görtz: Im Prinzip all jene, die über eine ent- sprechende Erlaubnis zur Vermittlung von Wertpapieren verfügen.Das sind neben den großen Finanzvertrieben auch nach Paragraf 32 KWG zugelassene Vermögensverwalter. Für die können elektronische Wertpapiere – mit oder ohne Tokenisierung – ein attraktives Geschäft werden, wenn künf- tig Losgrößen bei Anleihenemissionen möglich sein werden, die deutlich unter den bisher marktüblichen 100 Millionen Euro liegen und sich dann eher im einstelligen Millionenbereich bewegen werden. Auch bei Massen- emissionen wie bei Zertifikaten sehe ich Potenzial. Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend. Ich bin ein wenig mutig und wage die Prognose, dass mittelfristig die Bege- bung von elektronischen Wertpapieren der Regelfall sein wird. Dann ist die Frage nicht „Elektronische Wertpapiere, ja oder nein?“sondern „Springe ich rechtzeitig auf, um nicht den Anschluss zu verpassen?“. Wir danken für das Gespräch! HANS HEUSER N o . 2/2024 | institutional-money.com 261 Christopher Görtz & Matthias Albrecht | Kryptowertpapierregisterführung | STEUER & RECHT FOTO: © CORNELIS GOLLHARDT » Als Registerführer dürfen Sie kein schlimmer Finger sein, denn Sie unterliegen vollumfänglich den Pflichten einer ordnungsgemäßen Geldwäscheprüfung. « Matthias Albrecht, Geschäftsführer der Gesellschaft für Kryptoregisterführung

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