Institutional Money, Ausgabe 2 | 2024

Christopher Görtz: Während die Geschäftsmodelle der Regis- terführer sich teils deutlich unterscheiden, sehen sich alle mit ähnlichen Herausforderungen konfrontiert. Alle operie- ren derzeit mit einer vorläufigen Erlaubnis und befinden sich im BaFin-Verfahren für die Erteilung der endgültigen Erlaubnis. Alle müssen sich mit gleichen oder ähnlich gelagerten technologischen Fragestellungen befassen.Hinzu kommt, dass die neuen Möglichkeiten bei den meisten Marktteilnehmern noch viel zu wenig bekannt sind. Und weil zudem der vomGesetzgeber gewählte Begriff „Krypto“ aufgrund von Unregelmäßigkeiten in einem ganz anderen Umfeld – Stichwort Bitcoin-Handelsplattformen – nicht gerade positiv besetzt ist, ist derzeit viel Aufklärungsarbeit erforderlich. Musste es angesichts der noch geringen Bedeutung gleich die Gründung eines Bundesverbands sein? Matthias Albrecht: Ich würde sogar sagen, dass das unbedingt notwendig war. Wir als Gesellschaft für Kryptoregisterfüh- rung waren nicht ohne Grund die treibende Kraft bei der Anfang April vergangenen Jahres beschlossenen Gründung. Ich hatte das Privileg, in meinem vorherigen Berufsleben den Bundesverband Deutscher Banken in Berlin über 20 Jahre hinweg zu betreuen. Mein eigenes Unternehmen hat die EDV-Dienstleistung für den Verband erbracht und ich war persönlicher Berater der Hauptgeschäftsführung. Daher wusste ich eines: Wenn wir im Gesetzgebungsverfahren gehört werden wollen, dann brauchen wir eine Interessen- vertretung. Als einzelnes Unternehmen darf man zwar kom- mentieren, aber man wird nicht in Entscheidungsprozesse einbezogen. Gibt es aber eine Interessenvertretung, dann müssen die Referate der betreffenden Ministerien diese im Gesetzgebungsverfahren miteinbeziehen, das ist gesetzlich so geregelt. Christopher Görtz: Und erste Erfolge sind zu verzeichnen: So sind wir zum Beispiel in den Dialog mit Politikern getreten, und im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes hat der Gesetzgeber eingelenkt und ein von uns als unpraktikabel empfundenes Hemmnis beseitigt. Ursprünglich musste nach erfolgter Emission sowie bei bestimmten Änderungen zunächst eine Veröffentlichung im „Bundesanzeiger“ erfol- gen. Über diese Veröffentlichung war dann die BaFin unter Nutzung eines Formulars zu informieren, die ihrerseits das Wertpapier in eine Liste auf ihrer Internetseite aufgenom- men hat. Das Mitte Dezember vergangenen Jahres verab- schiedete Zukunftsfinanzierungsgesetz lässt mit Wirkung ab 1. November 2025 die Pflicht zur Veröffentlichung im „Bundesanzeiger“entfallen, sodass nur noch eine Mitteilung an die BaFin zu erfolgen hat. Ich hätte mir hier allerdings ein früheres Inkrafttreten der neuen Regelung gewünscht. Die Gesetzesbegründung nennt als Grund für das späte Inkrafttreten, dass dies der BaFin ermöglichen soll, rechtzei- tig die erforderliche technische Infrastruktur bereitzustellen. Warum hier nicht zunächst wie bisher verfahren werden kann, also Übersendung einer E-Mail mit dem ausgefüllten Formular, erschließt sich mir nicht. Wie muss man sich denn die Übertragung eines Wertpapiers in der Praxis vorstellen? Matthias Albrecht: Ich weiß, dass die Antwort überaus unbe- liebt ist, aber sie lautet auch hier: Es kommt darauf an.Denn ein elektronisches Wertpapier muss nicht zwingend tokeni- siert sein. Im Fall einer nicht tokenisierten Emission muss man sich das Register wie das Grundbuch bei der Immobi- lie vorstellen. Wenn der ursprüngliche Eigentümer uns an- weist, das Wertpapier an Sie zu übertragen – vermutlich da Sie das nötige Geld mitgebracht haben – und Sie mit der Übertragung einverstanden sind, wird das Wertpapier im Register auf Sie umgetragen, und Sie erhalten von uns als Registerführer den sogenannten Registerauszug, den das Gesetz vorsieht, ähnlich einem Depotauszug zugeschickt. Damit ist die Übertragung erfolgt, und Sie stehen in dem 260 N o . 2/2024 | institutional-money.com STEUER & RECHT | Christopher Görtz & Matthias Albrecht | Kryptowertpapierregisterführung FOTO: © CORNELIS GOLLHARDT » Im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes hat der Gesetzgeber eingelenkt und ein von uns als unpraktikabel empfundenes Hemmnis beseitigt. « Christopher Görtz, Vorstandsvorsitzender im Bundesverband der Kryptowertpapierregisterführer

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