Institutional Money, Ausgabe 2 | 2024

Aber zunächst noch kurz eine grundsätzliche Frage: Warum be- darf es überhaupt eines Registers, was genau ist dessen Funktion? Christopher Görtz: Nach bisheriger Rechtslage waren Finanz- instrumente, die zivilrechtlich als Wertpapiere gelten, zwin- gend in einer physischen Urkunde zu verbriefen. Deren Existenz ermöglicht eine Übertragung der Wertpapiere nach sachenrechtlichen Grundsätzen und ist Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb.Um auch bei elektronischen Wertpapieren Verkehrsschutz und rechtssicheren Erwerb zu gewährleisten, war ein adäquater Ersatz für die Papier- urkunde erforderlich. Das übernimmt beim Kryptowert- papier der Registereintrag. Nach dem eWpG ersetzt der Registereintrag bei elektronischen Wertpapieren eine physi- sche Urkunde und ist unter anderem Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb. In dem Zusammenhang ist zu betonen, dass durch die Vorschriften des eWpG lediglich die klassische Begebung mit einer physischen Urkunde ersetzt wird, während die übrigen rechtlichen Anforderun- gen für die jeweils begebenen Wertpapiere weiterhin An- wendung finden. Hierzu zählen insbesondere auch die Re- gelungen über Prospektpflichten und Prospektausnahmen. Matthias Albrecht: Ein wichtiges Element kommt allerdings noch hinzu. Denn das Gesetz spricht von einem Datensatz in einem Register, der kryptografisch abgesichert sein muss. Solche kryptografischen Verfahren, im Grunde nichts ande- res als eine mathematische Verschlüsselungstechnik, haben schon die alten Römer angewandt, um chiffriert miteinan- der kommunizieren zu können. Zu dieser Zeit waren das noch relativ einfache Systeme und nicht zu vergleichen mit einer im Zweiten Weltkrieg bekannt gewordenen Chiffrier- maschine namens Enigma. Das alles ist ein wenig in Ver- gessenheit geraten, aber mit dem Aufkommen der Block- chain-Technologie und der zunehmenden Beliebtheit von Bitcoin und Co. ist die Kryptografie wieder ins Bewusstsein vieler Menschen gerückt. Zusammen mit der von der Bundesregierung formulierten Blockchain-Strategie ist das eigentlich der Grund dafür, dass auch die BaFin diese Form der Absicherung akzeptiert. Denn damit niemand einen solchen Datensatz fälschen kann, bedarf der Führer eines Kryptowertpapierregisters am Ende einer entsprechenden Erlaubnis der BaFin. Aber es muss doch nicht unbedingt eine öffentliche Blockchain wie beim Bitcoin sein? Christopher Görtz: Das Gesetz legt noch nicht einmal fest, dass es überhaupt eine Blockchain sein muss: Der Gesetz- geber hat sich bewusst für eine technologieneutrale Ausge- staltung entschieden. So ist man offen für zukünftige Ent- wicklungen. Vorgegeben ist die Registerführung auf einem dezentralen und fälschungssicheren Aufzeichnungssystem, in dem die Daten in der Zeitfolge protokolliert werden und gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Verände- rung geschützt sind. Nach dem derzeitigen Stand der Tech- nik ist das in erster Linie die Blockchain, weshalb sich die Verwendung zu einer Art Marktstandard entwickelt hat. Ob öffentlich betrieben oder privat, dazu sagt das Gesetz nichts. Von einem wirklich durchschlagenden Erfolg ist Ihre Branche aber noch ein gutes Stück entfernt, wenn man bedenkt, dass die BaFin bisher nur etwas mehr als 80 Kryptowertpapiere auflistet. Matthias Albrecht: Ich gebe Ihnen recht. Und es sind bisher vor allem Inhaberschuldverschreibungen, die als elektroni- sches Wertpapier vorliegen, vor allem von großen Häusern. Oft handelt es sich dabei um eine Art Testballon, um sich mit den neuen Möglichkeiten vertraut zu machen.Das dürf- te auch der Grund dafür sein, dass sich bisher nur vereinzelt Ansätze zur Umsetzung von Spezialfonds und Namens- aktien in der neuen digitalen Form auf der Liste befinden. N o . 2/2024 | institutional-money.com 259 Christopher Görtz & Matthias Albrecht | Kryptowertpapierregisterführung | STEUER & RECHT FOTO: © CORNELIS GOLLHARDT » Kryptografische Verfahren, im Grunde nichts anderes als eine mathematische Verschlüsselungstechnik, haben schon die alten Römer angewandt, um chiffriert miteinander kommunizieren zu können. « Matthias Albrecht, Geschäftsführer der Gesellschaft für Kryptoregisterführung

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