Institutional Money, Ausgabe 2 | 2024
positiv wirkende Referenz für unsere Arbeit dar. Deshalb sind wir bemüht zu betonen, dass es bei uns um die Toke- nisierung geht, im Grunde die Digitalisierung von Wert- papieren der verschiedensten Art, auf die wir sicher noch zu sprechen kommen. Christopher Görtz: Nicht ganz ohne Grund ertappt man sich daher häufig genug dabei, wie man die Bezeichnung „Krypto“ bewusst zu vermeiden sucht und lieber von elek- tronischen Wertpapieren statt von Kryptowertpapieren spricht. Denn außer demNamensbestandteil „Krypto“ ist es lediglich die Technologie, in aller Regel die Blockchain- Technologie, die sich digitale Währungen und elektronische Wertpapiere teilen. Damit erschöpfen sich aber auch schon die Gemeinsamkeiten zwischen beiden. Im Juni 2021 ist dann das Gesetz über elektronische Wertpapiere, abgekürzt eWpG, in Kraft getreten, mit dem der Gesetzgeber erstmals die Möglichkeit geschaffen hat, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, Pfandbriefe und bestimmte Anteile an Sondervermögen auch rein elektronisch zu begeben. Schon dieser deutlich über die Begebung klassischer Anlei- hen hinausgehende ursprüngliche Anwendungsbereich des Gesetzes war recht weit. Seitdem können grundsätzlich alle auf den Inhaber lautenden Leistungsversprechen elektro- nisch begeben werden, das sind neben klassischen Anleihen zum Beispiel Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, Genuss- und Optionsscheine, Anlagenzertifikate und struk- turierte Schuldverschreibungen. Matthias Albrecht: Und darin waren Investmentfondanteile und Namensaktien noch gar nicht umfasst. Digitale Fonds- anteile kamen erst im Juni 2022 durch die im Juni dieses Jahres in Kraft getretene Verordnung für Kryptofondsanteile hinzu, als der Anwendungsbereich des eWpG um die Möglichkeit zur Begebung elektronischer Fondsanteil- scheine durch Eintragung in ein Kryptowertpapierregister erweitert wurde. Und mit der Verabschiedung des Zu- kunftsfinanzierungsgesetzes, kurz ZuFinG, kam die Mög- lichkeit hinzu, auch Namensaktien als Kryptowertpapiere zu emittieren. Zwei Experten für das Thema Registerführung Christopher Görtz (links) ist Salaried Partner der Kölner Rechtsanwaltskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek. Bei Gründung des Bundesverbands der Kryptowertpapierregisterführer im April 2023 hat er dessen Vorstandsvorsitz übernommen. Vor seiner Zeit bei Heuking Kühn Lüer Wojtek war er als Rechtsanwalt für die Kanzlei CMS Hasche Sigle in Köln tätig. Davor hat er als wissenschaft- licher Mitarbeiter für PwC Legal in Düsseldorf gearbeitet. Matthias Albrecht (rechts) hat bereits während seines Studiums der Maschinenbautech- nik Xcom gegründet, einen Softwareanbieter für die Finanzbranche, der 2015 vom Online- broker Flatex übernommen wurde. Es folgte die Gründung einer Reihe weiterer Software- firmen, mit denen Albrecht unter anderem über 20 Jahre die EDV-Dienstleistung für den Bundesverband Deutscher Banken in Berlin erbracht hat. 258 N o . 2/2024 | institutional-money.com STEUER & RECHT | Christopher Görtz & Matthias Albrecht | Kryptowertpapierregisterführung FOTO: © CORNELIS GOLLHARDT » Nicht ganz ohne Grund ertappt man sich häufig genug dabei, wie man die Bezeichnung ›Krypto‹ bewusst zu vermeiden sucht. « Christopher Görtz, Vorstandsvorsitzender im Bundesverband der Kryptowertpapierregisterführer
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