Institutional Money, Ausgabe 1 | 2024

BaFin hat in der Vergangenheit dazu bereits Versuchsläufe mit 15 ausgewählten Unternehmen unternommen.Das war zwar aufwendig, „aber diejenigen Unternehmen, die mitge- macht haben, sagen, dass die Erfahrung sehr aufschlussreich war“, sagt Schlünder. Zumindest die Risikomanager dürften in der Maßnahme einen Mehrwert gesehen haben.Die Auf- sichtsbehörden müssen laut IRRD sicherstellen, dass min- destens 60 Prozent des nationalen Versicherungsmarktes den Anforderungen der präventiven Sanierungsplanung unter- worfen werden. „Bei der Auswahl durch die Aufsicht kommt es insbesondere auf Risikoaspekte an und ob ein Haus signifikantes grenzüberschreitendes Geschäft betreibt“, so Schlünder. Ursprünglich erwogen wurden 80 Prozent. Insofern ist das eine Erleichterung für kleine und nicht komplexe Unternehmen, die von den Regelungen der IRRD ausgenommen sein dürften. Befugnisse für die Abwicklungsbehörde Außerdemmüssen auch die nationalen Abwicklungsbehör- den selbst einen Abwicklungsplan für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen erstellen, auf die mindestens 40 Prozent des jeweiligen Marktes entfallen. Darüber hinaus ermächtigt die IRRD die jeweiligen natio- nalen Abwicklungsbehörden, in „koordinierter und zeit- naher Weise Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen“. Schlünder sagt, dass die Aufsichtsbehörden schon jetzt weitreichende Möglichkeiten haben: „Bereits im Solvency- II-Regime gibt es Maßnahmen, wenn das Solvenzkapital eines Versicherers unter eine bestimmte Grenze sinkt. Dann müssen die Häuser engmaschiger reporten, und es kann in die Dividendenpolitik eingegriffen werden. Zudem sind entsprechende Maßnahmenpläne zu erstellen. Aber die behördlichen Maßnahmen in der IRRD sind weitreichen- der.“Das politische Ziel sei aber, keine zusätzlichen Interven- tionen – insbesondere keine Kapitalaufschläge – einzufüh- ren, die über die bestehende Aufsichtsleiter nach Solvency II hinausgehen. Als Instrumente, um Insolvenzen zu bewäl- tigen, sind in der IRRD vorgesehen: • die Herabschreibung und Umwandlung von Versiche- rungsverträgen sowie • das Run-off-Management und die Übertragung von Versi- cherungsverträgen. Das Ziel der IRRD ist, die Versicherungsnehmer zu schützen und gleichzeitig die Auswirkungen auf die Wirtschaft und das Finanzsystem sowie eventuelle Rückgriffe auf Steuergelder so gering wie möglich zu halten. Dazu sollen unter anderem nationale Behörden zur Abwicklung von Versicherungsunternehmen eingerichtet werden. N o . 1/2024 | institutional-money.com 249 IRRD Versicherungen | STEUER & RECHT FOTO: © ARTJAZZ | STOCK.ADOBE.COM Bei der IRRD geht es um eine ordnungsgemäße Abwicklung im Insolvenzfall.

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